Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten
Stand: 10.06.2019
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.
Wird zitiert von 115 Entscheidungen zu § 13 SUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 02.02.2009 – 11 K 2730/08Zitiert von 2
- ArbG Stuttgart, 08.11.2013 – 26 Ca 1180/13
- OVG Saarland, 22.07.2009 – 1 A 184/08
- OVG NRW, 18.06.2015 – 1 B 146/15Dienstliche Beurteilung beurlaubter Postbeamter; Begründungsanforderungen bei Abweichung vom Beurteilungsbeitrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- OVG NRW, 20.02.2014 – 1 A 142/12Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 11.06.2013 – 1 K 2326/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 11.07.2024 – 6 CE 24.1111Zitiert von 2
- VG Münster, 28.09.2023 – 5 L 583/23Zitiert von 6
- BAG, 01.08.2018 – 7 AZR 561/16Auflösende Bedingung - Beamter - Nichtverlängerung der Beurlaubung - Auslegung Anl 1 § 4 Abs 3 Manteltarifvertrag für die T-Systems International GmbH (MTV TSI) - Ruhen des Beamtenverhältnisses - TreuwidrigkeitZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.