Gesetze / Sonderurlaubsverordnung

SUrlV

§ 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten

Stand: 10.06.2019

Bund114 Entscheidungen

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz

ableistet.

§ 12 § 14